Verordnungen

Kategorien der Althölzer

Gemäß §2 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 15. August 2002

A I naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
A II verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
A III Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
A IV mit Holzschutzmittel behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I , A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz